Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von IMMOBILIENFREUND
Web: www.immobilienfreund.com
Verantwortlich: Ulrich Freund
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Immobilienfreund, nachfolgend „Immobilienfreund“ genannt, und seinen Kunden, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Die Tätigkeit von Immobilienfreund erfolgt insbesondere auf Grundlage der §§ 652 ff. BGB sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen im jeweiligen Maklervertrag, Exposé, Angebot oder in sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 1 Geschäftsgegenstand
Gegenstand der Tätigkeit von Immobilienfreund ist insbesondere der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen und/oder die Vermittlung von Verträgen über Immobilien. Hierzu zählen insbesondere Kaufverträge, Mietverträge, Pachtverträge und sonstige Verträge über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbeeinheiten, Gewerbeflächen sowie sonstige Immobilien und grundstücksgleiche Rechte. Darüber hinaus erbringt Immobilienfreund, soweit im Einzelfall vereinbart, immobilienbezogene Bewertungs-, Sachverständigen-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Der konkrete Leistungsumfang, der Verwendungszweck, die Vergütung sowie etwaige besondere Grundlagen, Annahmen oder Einschränkungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Maklervertrag, Gutachtenauftrag oder einer sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung. Maklerleistungen und immobilienbezogene Bewertungs-, Sachverständigen-, Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen sind rechtlich eigenständige Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Beauftragung einer solchen Dienstleistung begründet für sich genommen keinen Maklervertrag und keinen Provisionsanspruch. Umgekehrt umfasst ein Maklerauftrag solche zusätzlichen Leistungen nur dann, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Die von Immobilienfreund übermittelten Informationen, Unterlagen, Exposés, Objektangaben und sonstigen Nachweise sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Immobilienfreund in Textform gestattet. Als Dritte gelten auch Familienangehörige, verbundene Unternehmen, Berater oder sonstige Personen, sofern diese nicht ausschließlich im Rahmen der konkreten Vertragsprüfung für den Kunden tätig werden und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gibt der Kunde Informationen oder Unterlagen ohne Zustimmung von Immobilienfreund an Dritte weiter und kommt infolge dieser Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, der bei Abschluss durch den Kunden provisionspflichtig gewesen wäre, ist der Kunde zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadens kann der vereinbarten oder ortsüblichen Provision entsprechen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Immobilienfreund bleiben unberührt.
§ 3 Angebote und Objektangaben
Die Angebote von Immobilienfreund sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung, Zwischenverpachtung oder anderweitige Verwertung bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben beruhen regelmäßig auf Informationen, Unterlagen und Auskünften des jeweiligen Eigentümers, Verkäufers, Vermieters oder sonstiger Dritter. Immobilienfreund übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben, soweit Immobilienfreund diese nicht ausdrücklich zugesichert oder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch wiedergegeben hat. Dem Kunden wird empfohlen, die für seine Entscheidung wesentlichen Angaben vor Abschluss des Hauptvertrags eigenverantwortlich zu prüfen oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
§ 4 Provisionsanspruch
Ein Provisionsanspruch von Immobilienfreund entsteht, wenn aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung durch Immobilienfreund ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit von Immobilienfreund ist ausreichend. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, sofern das abgeschlossene Geschäft mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich davon abweicht. Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn der Hauptvertrag nicht durch den Kunden selbst, sondern durch eine mit ihm wirtschaftlich oder persönlich verbundene Person abgeschlossen wird, sofern der Vertragsschluss auf dem Nachweis oder der Vermittlung von Immobilienfreund beruht. Gesetzliche Einschränkungen, insbesondere bei der Vermittlung von Wohnraum sowie bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbraucherbeteiligung, bleiben unberührt.
§ 5 Provisionshöhe und Vergütung
Die Höhe der Provision richtet sich vorrangig nach der im Einzelfall wirksam getroffenen Vereinbarung, insbesondere nach dem Maklervertrag, Exposé, Angebot oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, an denen Verbraucher beteiligt sind, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das gesetzliche Bestellerprinzip. Eine Provision gegenüber dem Wohnungssuchenden wird nur verlangt, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Vereinbarung wirksam geschlossen wurde. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeflächen, sonstigen gewerblichen Immobilien, gemischt genutzten Objekten oder sonstigen nicht dem Wohnungsvermittlungsgesetz unterfallenden Vertragsverhältnissen richtet sich die Provision nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Für immobilienbezogene Bewertungs-, Sachverständigen-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen richtet sich die Vergütung nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Pauschalhonorar, Stundensatz oder sonstigen Vergütungsmodell gemäß Angebot oder Auftrag.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung und Vertragsunterlagen
Die Provision ist verdient und fällig mit wirksamem Abschluss des Hauptvertrags, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Provision ist nach Rechnungserteilung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung oder einzelvertraglich kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Honorare für immobilienbezogene Bewertungs-, Sachverständigen-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Leistungserbringung und Rechnungserteilung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kommt ein Hauptvertrag zustande, ist der Kunde verpflichtet, Immobilienfreund unverzüglich die für die Prüfung und Abrechnung eines etwaigen Provisionsanspruchs sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt bei notariell beurkundeten Kaufverträgen insbesondere eine Abschrift oder Kopie des Kaufvertrags, bei Mietverträgen eine Kopie des abgeschlossenen Mietvertrags. Der Kunde ist damit einverstanden, dass eine Abschrift oder Kopie des Kaufvertrags auch durch das beurkundende Notariat an Immobilienfreund übermittelt werden darf. Immobilienfreund bewahrt diese Unterlagen im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
§ 7 Doppeltätigkeit
Immobilienfreund ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil (Verkäufer/Käufer, Vermieter/Mieter, Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist Immobilienfreund zur Unparteilichkeit verpflichtet. Gesetzliche Vorgaben, insbesondere die §§ 656a ff. BGB, bleiben unberührt.
§ 8 Immobilienbezogene Beratungs-, Bewertungs-, Sachverständigen- und sonstige Dienstleistungen
Immobilienbezogene Beratungs-, Bewertungs-, Sachverständigen- und sonstige Dienstleistungen werden nur in dem Umfang geschuldet, der im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich sind insbesondere der vereinbarte Leistungsumfang, der Zweck der Leistung, der Wertermittlungs- oder Betrachtungsstichtag sowie die im Auftrag oder Arbeitsergebnis genannten Grundlagen und Einschränkungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Immobilienfreund alle für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen und Unterlagen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist. Soweit Arbeitsergebnisse auf Angaben, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, darf Immobilienfreund diese zugrunde legen. Immobilienfreund ist nicht verpflichtet, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und übernimmt hierfür keine Gewähr, soweit im jeweiligen Auftrag nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 9 Haftung
Immobilienfreund haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Immobilienfreund ebenfalls unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Immobilienfreund nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Immobilienfreund haftet nicht für Leistungen, Pflichtverletzungen oder Arbeitsergebnisse selbstständiger Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen von Immobilienfreund sind. Dies gilt insbesondere für Handwerker, Sachverständige, Finanzierungsvermittler, Architekten, Energieberater, Notare, Rechtsanwälte oder sonstige Dienstleister, mit denen der Kunde eigenständige Vertragsverhältnisse begründet.
§ 10 Vorkenntnis
Ist dem Kunden ein von Immobilienfreund nachgewiesenes Objekt oder die konkrete Abschlussgelegenheit bereits bekannt, hat der Kunde Immobilienfreund hierauf unverzüglich hinzuweisen. Auf Verlangen von Immobilienfreund hat der Kunde die Vorkenntnis in geeigneter Weise darzulegen. Die bloße Kenntnis der Objektanschrift begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres eine provisionsausschließende Vorkenntnis; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Unterlässt der Kunde schuldhaft einen rechtzeitigen Hinweis auf eine bestehende Vorkenntnis und entstehen Immobilienfreund hierdurch unnötige Aufwendungen, kann Immobilienfreund Ersatz dieser Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 11 Datenschutz
Immobilienfreund verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Maklertätigkeit informiert die dem jeweiligen Maklervertrag beigefügte Datenschutzinformation für Auftraggeber. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Besuch der Website informiert die Datenschutzerklärung unter www.immobilienfreund.com.
§ 12 Informationspflicht nach VSBG
Immobilienfreund ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Wuppertal. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wuppertal. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01.07.2026