Bestellerprinzip – Was ist das?

Das sollten Sie über das Bestellerprinzip wissen

Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft und im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt. Es beruht auf einem einfachen marktwirtschaftlichen Grundsatz: Wer den Immobilienmakler beauftragt, zahlt auch seine Provision.

Bei der Vermietung von Wohnraum bedeutet das in der Praxis fast immer, dass der Vermieter die Provision trägt – denn er ist es, der den Makler mit der Mietersuche beauftragt. Für Mietinteressenten entstehen dadurch keine Kosten.

Wichtig ist dabei: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Wohnimmobilien zur Miete. Beim Kauf einer Immobilie, bei Gewerbeimmobilien und bei Ferienwohnungen greift es nicht.

Die häufigsten Fragen zum Bestellerprinzip beantworten wir Ihnen nachfolgend

Fangen wir mit dem Grundlegendsten an: Gilt das Bestellerprinzip auch beim Kauf?

Nein! Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Wohnimmobilien zur Miete und nicht für Wohnimmobilien zum Kauf. Ebenso wichtig ist, dass das Bestellerprinzip nicht für Gewerbeimmobilien und für Ferienwohnungen gilt.

Wer muss denn nun die Provision für den Immobilienmakler zahlen?

Das Bestellerprinzip beruht auf dem marktwirtschaftlichen Prinzip. Das bedeutet, dass derjenige die Provision zahlen muss, der den Immobilienmakler beauftragt hat.

Sind Sie bspw. Vermieter einer Wohnung und möchten diese nach einer Mietvertragskündigung über einen Immobilienmakler neu vermieten, dann müssen Sie als Vertragspartner des Maklers auch die Provision zahlen, wenn Sie mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten einen neuen Mietvertrag abschließen.

Doch auch als Mieter können Sie provisionspflichtig werden. Dies wäre der Fall, wenn Sie einen Immobilienmakler explizit (schriftlich mit genauen Angaben mittels Vertrag in Textform) mit der Suche nach einer Mietwohnung für Sie beauftragen. Gründe dafür könnten zum Beispiel Zeitmangel oder die berufliche Versetzung in eine weiter entfernte und für Sie fremde Stadt sein. Findet der Makler eine geeignete Wohnung für Sie und schließen Sie mit dem Vermieter einen gültigen Mietvertrag, so sind Sie als Mieter dem Makler gegenüber provisionspflichtig.

Wichtig ist hierbei, dass es bei der Vermittlung von Mietwohnungen dem Makler untersagt ist von beiden Seiten, also vom Vermieter UND vom Mieter, Provision zu verlangen.

Bei Immobilienfreund stellt die Angabe von Suchkriterien für ein Mietobjekt zu Wohnzwecken noch keinen provisionspflichtigen Maklervertrag dar. Es wird dabei lediglich ein Interessentenkontakt mit einem Suchkriterium für Sie angelegt, woraufhin Sie eine Objektvorstellung erhalten, sobald sich ein Ihren Suchkriterien entsprechendes Objekt in unserem Portfolio befindet.

Wie hoch darf denn die Provision überhaupt sein?

Dies hängt davon ab, wer der Auftraggeber des Maklers ist. Ist der Mieter der provisionspflichtige Auftraggeber, so darf die Provision maximal zwei Nettomonatskaltmieten (also ohne Nebenkostenvorauszahlung) zzgl. der gesetzl. gültigen Mehrwertsteuer betragen. Derzeit also nicht mehr als 2,38 Nettomonatskaltmieten inkl. MwSt. (bei 19% MwSt.).

Für den Fall, dass der Vermieter der provisionspflichtige Auftraggeber des Maklers ist, sieht der Gesetzgeber im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) keine Begrenzung für die Höhe der Provision vor. Theoretisch könnte also ein Wohnungsvermittler, wie das WoVermRG den Immobilienmakler bezeichnet, eine Provision in Höhe von fünf Nettomonatskaltmieten zzgl. MwSt. (dies stellt nur ein Beispiel dar) oder sogar mehr verlangen.

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